Nibelungen Kurier: Spielzeit wird nicht verlängert

29.05.2020

VORSCHLAG: Präsidiumssitzung des Fußball-Regional-Verbandes „Südwest“

Unter Einbeziehung zahlreicher Meinungsäußerungen der Vereine, der Lösungsansätze in anderen Landesverbänden insbesondere innerhalb des Fußball-Regional-Verbandes (FRV) „Südwest“, sowie auf der Grundlage der Empfehlungen der spieltechnischen Ausschüsse, hat das Präsidium des FRV „Südwest“ folgenden Vorschlag beschlossen:

1. Die Spielzeit 2019/2020 wird nicht über den 30. Juni verlängert. Sie wird daher auf Grund der staatlichen Verfügungen sportlich unvollständig enden.

2. Die Spielzeit 2019/2020 wird in allen Spielklassen des FRV „Südwest“ wie folgt gewertet:

– Es gilt jeweils die Tabelle des zuletzt ausgetragenen Spieltages. Die Platzierungen erfolgen nach der Quotientenregelung (Punkte geteilt durch Anzahl der Spiele, gewertet mit 3 Nachkommastellen)

– Es gibt keine Absteiger

– Sieger ist die jeweilige erstplatzierte Mannschaft

– Ein Aufstieg richtet sich nach den Bestimmungen des DFB, bzw. der Regionalliga Südwest für die übergeordneten Klassen

– Aufsteigen in die Spielklassen des FRV „Südwest“ können die Sieger der höchsten Spielklassen der drei Mitgliedsverbände. Verzichtet ein Sieger, gelten die jeweiligen Auf- und Abstiegsregelungen der Spielklassen

– Relegation zur Herren Oberliga Rheinland-Pfalz/Saar: Die Frage des Aufstiegs der Zweitplatzierten aus den drei Verbandsligen der Landesverbände in die Oberliga wird zum Gegenstand einer eigenen schriftlichen Abstimmung gemacht, und zwar ob es daraus 1 Aufsteiger gibt, der nach der Quotientenregelung ermittelt wird, oder ob alle Zweitplatzierten aus den drei Verbandsligen der Landesverbände aufsteigen sollen

3. Das Präsidium wird für die Spielzeit 2020/21 ermächtigt, im Falle von Beeinträchtigungen des Spielbetriebs in der Spielordnung notwendige Änderungen vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn die Saison bereits begonnen wurde.

4. Die Spielordnung wird nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze bei Zustimmung der Mitglieder entsprechend geändert.

5. Das Präsidium beschließt, diesen Vorschlag zum Gegenstand einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder des Verbandes ohne Versammlung nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu machen. Der Abstimmungsschluss ist Dienstag, dem 9. Juni; das Ergebnis wird am 10. Juni bekannt gegeben.