wormatia.de: Überprüfung des Berufungsurteils beantragt
31.10.2020Das Berufungsurteil und dessen Ergebnis, die Pokalbegegnung in Gonsenheim wegen Nichtantritt Wormatias für die Gastgeber zu werten, ist nach verschiedensten Rückmeldungen nicht nur in Worms auf Unverständnis gestoßen. Nach eingehender Prüfung haben wir zwischenzeitlich das Präsidium des SWFV um Überprüfung des Urteils nach § 13 Absatz 2 Nr. 1 der Rechts-und Verfahrensordnung gebeten. Im Sinne der Transparenz möchten wir auch dieses Schreiben und unsere Argumentation öffentlich dokumentieren:
An das Präsidium des SWFV
Liebe Sportkameraden, sehr geehrte Damen und Herren,
mit Enttäuschung und Verwunderung haben wir das Urteil des Verbandsgerichts zur Kenntnis genommen. Die Begründung des Urteils können wir nur teilweise nachvollziehen, auch weil uns die Stellungnahme des SV Gonsenheim unbekannt ist und wir keine Akteneinsicht haben. Die Angelegenheit ist trotz Bestandskraft aus unserer Sicht noch nicht abgeschlossen.
Die Gründe für den Nicht-Antritt des VfR Wormatia beim für den 21.10.2020 angesetzten Verbandspokalspiel in Gonsenheim können Sie unserer ursprünglichen Stellungnahme entnehmen, den zentralen Aspekt unserer Argumentation möchten wir aber gerne noch einmal verdeutlichen. Wir waren der Überzeugung, dass im Falle des Pokalspiels eine Verlegung der Partie vor dem Hintergrund der besonderen Pandemie-Situation die richtige Entscheidung gewesen wäre. Am Spielort herrschte die Corona-Warnstufe Rot mit entsprechenden Einschränkungen, in Worms zu diesem Zeitpunkt Warnstufe Gelb ohne jene Einschränkungen. Mit dem Tausch des Heimrechts oder der Verlegung an einen neutralen Ort bestand eine naheliegende und einfache Möglichkeit, einen Spielbetrieb im gesundheitlich bestmöglichen Rahmen zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund hatten wir Herr Veth zu einer räumlichen oder zeitlichen Verlegung aufgefordert, auch wenn der SV Gonsenheim dies ablehnt. Dies erfolgte aus grundsätzlichen Überlegungen angesichts der Herausforderungen der Pandemiesituation, die uns allen eine besondere Rücksichtnahme auf- und füreinander abverlangt. Die durch die Allgemeinverfügung der Stadt Mainz bedingten Verhältnisse vor Ort (gesperrte Kabinen und Duschen) konterkarierten jedoch aus unserer Sicht die Aufforderung zu „besonderen Hygienemaßnahmen“, zu deren persönlicher Beachtung und Umsetzung wir alle seit Monaten nachdringlich aufgefordert werden.
Die Verbandsspruchkammer konnte unserer Argumentation folgen und hat in der Begründung ihres Urteils auf den gebotenen Schutz der Beteiligten (§33 SpO-SWFV) abgestellt, der durch die fehlenden Kabinen nicht im vollen Umfang gewährleistet werden konnte. Zu unserer Irritation geht das Verbandsgericht im Berufungsurteil mit keinem Wort darauf ein, obwohl die Rechtsauffassung der Kammer hauptsächlich auf diesem Aspekt beruht. Stattdessen ignoriert das Verbandsgericht die besondere Pandemie-Situation vollständig, was angesichts des schon seit Wochen ansteigenden Infektionsgeschehens befremdlich ist.
Mit dem Verweis auf die am gleichen Abend durchgeführte Regionalligapartie des FSV Mainz 05 II gegen Eintracht Stadtallendorf soll wohl unterstrichen werden, dass die Durchführung eines Spiels in Mainz durchaus möglich war. Als Gegenbeispiel ist dies jedoch denkbar ungeeignet. Zum Einen standen Stadtallendorf im Bruchwegstadion vier Kabinen für je vier Personen zur Verfügung, zum Anderen hatten die Nullfünfer ebenfalls eine Verlegung ihres Spiels beantragt, wie uns ein Mainzer Vereinsoffizieller mitteilt. Die Partie fand dann infolge einer Zwangsansetzung durch den Regionalverband bzw. den DFB statt.
Wir wiederum verweisen auf die gestrige Präsidiumssitzung, in der der SWFV eine Unterbrechung des Spielbetriebs beschlossen hat. Damit wurde faktisch das komplette Viertelfinale des Verbandspokals mit Hinweis auf die Pandemie-Situation verlegt, auch ohne Zustimmung der beteiligten Vereine. Mithin wurde also am gleichen Tag der Urteilsverkündung exakt das beschlossen, was der VfR Wormatia mit seinem Nichtantritt beantragt hatte. Der Termin dieser Sitzung stand bereits einige Tage vorher fest und dürfte dem Verbandsgericht bekannt gewesen sein. Es stellt sich uns die Frage, ob das Verbandsgericht nicht auch die Präsidiumssitzung abwarten und die dortige Entscheidungsfindung in die Urteilsfindung hätte einfließen lassen können.
Auffallend ist in diesem Zusammenhang, wie der Fußballverband Rheinland seine ebenfalls am gleichen Tag beschlossene Unterbrechung des Spielbetriebs begründet:
„Wenngleich auf den Fußballplätzen an sich bislang keine Ansteckungsgefahr nachgewiesen werden konnte, machen es die zunehmenden Verschärfungen der Hygieneauflagen – speziell hinsichtlich der Einschränkungen bei der Nutzung von Duschen und Umkleiden – zunehmend schwierig, in Anbetracht der anbrechenden Winterzeit eine verantwortungsvolle Durchführung des Spielbetriebs zu gewährleisten.“
Abschließend möchten wir auch noch einmal festhalten, das uns seitens des SV Gonsenheim kein Hygienekonzept zugesendet wurde und es uns deshalb nicht möglich war, uns auf die herrschenden Bedingungen einzustellen. Auch möchten wir bemängeln, dass im Kontakt mit Herrn Veth keine Alternativspielorte oder vermittelnde Gespräche mit Gonsenheim angeboten wurden. Es stellt sich uns die Frage, ob diese Lösungsmöglichkeit „Alternativspielort“ (als Entgegenkommen an Gonsenheim ggf. ebenfalls ein Kunstrasenplatz) überhaupt verfolgt wurde.
Dass „der Schutz der Beteiligten dem Aufrechterhalten des Spielbetriebs/Pokalwettbewerbes vorrangig“ ist (siehe Urteil der Verbandsspruchkammer) – davon sind wir nach wie vor überzeugt.
Wir bitten Sie deshalb, das Berufungsurteil des Verbandsgericht gegen das Urteil Nr. 00039-20/21-4000002 der Verbandsspruchkammer betreffend das Herren-Pokalspiel des Bitburger-Verbandspokals Südwest zwischen dem SV 1919 e.V. Mainz-Gonsenheim und dem VfR Wormatia Worms vom 21.10.2020 gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 1 der Rechts-und Verfahrensordnung von Seiten des Präsidiums aus einer Überprüfung zu unterziehen.
Wir halten eine solche Überprüfung aufgrund des sehr grundsätzlichen Charakters der Entscheidung, der besonderen Umstände der Pandemie sowie der im Urteil der Verbandsspruchkammer beschriebenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen sowie die Gesundheit der Spieler und Schiedsrichter im Besonderen für dringend angeraten. Die vom Verbandsgericht für eine neue Sachentscheidung angesetzte Prüfungshürde einer in der Entscheidung des Spielleiters notwendigerweise liegenden Willkür eröffnet Raum für divergierende Konsequenzen aus gleichgelagerten Sachverhalten. Dies erachten wir gerade vor dem Hintergrund von in Corona-Zeiten ohnehin gegebenen Beeinträchtigungen für fatal. Insbesondere der von der Verbandsspruchkammer auf Basis des § 33 Spielordnung formulierte Kernsatz, der „Schutz der Beteiligten ist dem Aufrechterhalten des Spielbetriebes vorrangig“, kann unseres Erachtens vom Verbandsgericht nicht einfach durch Kompetenzfeststellung obsolet gemacht werden. Es ist unseres Erachtens zwingend zu klären, wie a) Verstöße gegen die Spielordnung geahndet werden, wenn diese aus Sicht des Gerichts unterhalb der Willkürgrenze erfolgen und b) verbandsseitig die Gesundheit unserer Spieler geschützt wird.
Mit sportlichen Grüßen